d) Bei den geplanten Dimensionen des geplanten Bauvorhabens kann somit die erforderliche Spiel- und Aufenthaltsfläche nach Art. 45 BauV nicht erstellt werden. Zudem ist vorliegend nicht ersichtlich und es wird auch nicht geltend gemacht, wieso auf die erforderlichen Mindestflächen verzichtet werden könnte. Die Parzelle weist keine objektiven Besonderheiten auf. Dass der Beschwerdeführer das Grundstück weitgehend überbauen möchte, stellt keinen hinreichenden Grund dar. Ein Verzicht auf die erforderlichen Mindestflächen gemäss Art. 45 Abs. 3 BauV rechtfertigt sich daher nicht.