Demnach ist die Nutzungsordnung der Grünzone dadurch gekennzeichnet, dass der Boden der Zone von sichtbarer Überbauung grundsätzlich freizuhalten und als grüne Fläche zu erhalten oder anzulegen ist.44 Die Ausstattung von Kinderspielplätzen und Aufenthaltsbereichen erfordert zwangsläufig oberirdische Plätze und Einrichtungen, was Art. 79 Abs. 2 BauG grundsätzlich widerspricht. Entsprechend kann diese Fläche, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht der Spiel- und Aufenthaltsfläche angerechnet werden.45 Sodann weist die Fläche vor dem Balkon der 5.5-Zimmerwohnung im Erdgeschoss lediglich eine Breite von rund 3.00 m auf.