Der Beschwerdeführer weist in seiner Berechnung «Nachweis Spiel- und Aufenthaltsflächen» insgesamt 152.00 m2 als Spiel- und Aufenthaltsfläche aus.43 Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Spiel- und Aufenthaltsfläche teilweise auf dem als Grünzone ausgeschiedenen Teil der Parzelle geplant ist. Nach Art. 79 Abs. 2 BauG sind in Grünzonen nur unterirdische Bauten zulässig sowie solche, die für die Pflege der Grünzone nötig sind. Diese Bauten dürfen den Zweck der Grünzone nicht beeinträchtigen. Demnach ist die Nutzungsordnung der Grünzone dadurch gekennzeichnet, dass der Boden der Zone von sichtbarer Überbauung grundsätzlich freizuhalten und als grüne Fläche zu erhalten oder anzulegen ist.44