45 Abs. 2 und 4 BauV). Die Baubewilligungsbehörde kann – sofern die zweckmässige Gestaltung der Aufenthaltsbereiche und Kinderspielplätze gewährleistet bleibt – die erforderliche Mindestfläche angemessen herabsetzen, wenn schwierige Grundstückverhältnisse vorliegen oder die ermittelte Fläche unverhältnismässig wäre (Art. 45 Abs. 3 BauV). Nach Art. 15 Abs. 5 BauG kann die Bauherrschaft von der Erstellung von Kinderspielplätzen befreit wer- 41 Abrufbar unter: www.bauen.dij.be.ch > Arbeitshilfen/Vorlagen > Baubewilligungsverfahren.