44 Abs. 3 BauV). Der Zugang zu den Aufenthaltsbereichen ist allen Bewohnern zu ermöglichen. Daher muss der Zugang zu mindestens einem Aufenthaltsbereich wenn möglich rollstuhlgängig sein (Art. 44 Abs. 3 BauV). Fussgängererschliessungsbereiche können je nach räumlicher Gestaltung attraktive Spielflächen sein und können angerechnet werden.