Grünzonen (Grünflächen) gliederten die Siedlung, hielten im Ortsinneren Grünräume frei, dienten dem Umgebungsschutz von Baudenkmälern sowie der Freihaltung wichtiger Ortsansichten und Aussichtslagen. Auf dem als Grünzone ausgeschiedenen Land seien nur unterirdische Bauten gestattet sowie Bauten, die für die Pflege der Grünzone nötig seien; sie dürften den Zweck der Grünzone nicht beeinträchtigen (Art. 79 Abs. 1 und 2 BauG). Soweit eine Grünzone auch als Spielfläche, also ohne darauf Bauten zu errichten, genutzt werde, stehe dies mit dem Regelungszweck von Art. 79 BauG nicht im Widerspruch.