ter kantonaler Arbeitshilfe gegenüber der Hauptfassade von Wohnbauten ein Streifen von 3.00 m in der Regel nicht als Fläche für Kinderspielplätze angerechnet werden könne. Bereits die Formulierung, wonach eine Anrechnung «in der Regel» nicht erfolgten könne, zeige auf, dass es sich vorliegend nicht um einen klaren Fall handle. Die erforderliche Fläche werde nach seiner Ansicht zudem eingehalten. Darüber hinaus könnten nach seiner Ansicht auch Flächen in Grünzonen als Spielfläche dienen. Grünzonen (Grünflächen) gliederten die Siedlung, hielten im Ortsinneren Grünräume frei, dienten dem Umgebungsschutz von Baudenkmälern sowie der Freihaltung wichtiger Ortsansichten und Aussichtslagen.