5. Aufenthaltsbereich und Kinderspielplatz a) Im angefochtenen Entscheid begründet die Gemeinde Köniz den Bauabschlag auch damit, dass die Dimensionen des vorliegend zu beurteilenden Baukörpers die Erstellung der minimalen Flächen für Kinderspielplätze verunmöglichten. Der Beschwerdeführer bringt vor, soweit einer rechtsverbindlichen Beurteilung überhaupt zugänglich, liege auch in Bezug auf die Kinderspielplätze kein klarer Fall vor. Die Vorinstanz beschränke sich auf die Vermutung, dass rund ein Viertel der Flächen auf Gartenniveau in der Grünzone liege und auf den Hinweis, dass gemäss zitier-