Baugesuch nur als Hinweis und seien nicht Bestandteil des Entscheides des generellen Baugesuchsverfahrens. Damit hat sich die Gemeinde widersprüchlich verhalten und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Der Beschwerdeführer konnte sich jedoch im vorliegenden Verfahren umfassend äussern und demnach seine Parteireche vollumfänglich wahrnehmen. Da die BVD über dieselbe Kognition wie die Gemeinde verfügt (vgl. Art. 40 Abs. 3 BauG), würde eine Rückweisung nur zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen. Die Gehörsverletzung kann dementsprechend im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Sie ist jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.