1.5.9 machte sie sodann Hinweise zu den Abstellplätzen, Kinderspielplätzen, Abstellräume etc.40 d) Wie vorangehend aufgezeigt wurde (vgl. Erwägung 3), ist zwar inhaltlich nicht zu beanstanden, dass sich die Gemeinde Köniz im angefochtenen Bauabschlag vom 2. Juli 2025 mit den Aufenthaltsbereichen und Kinderspielplätzen auseinandergesetzt hat. Jedoch musste der Beschwerdeführer aufgrund der verfahrensleitenden Verfügung vom 3. Februar 2025 nicht damit rechnen, dass die fehlende Fläche für die Kinderspielplätze als Argument für den Bauabschlag verwendet wird, da die Gemeinde ausdrücklich festhielt, die Hinweise gälten für das generelle