Zudem führte die Gemeinde aus, falls die Projektänderung angestrebt werde, werde auf die untenstehenden Punkte hingewiesen. Diese gälten für das generelle Baugesuch nur als Hinweis und seien nicht Bestandteil des Entscheids des generellen Baugesuchsverfahrens. Trotzdem sei gemäss oben genannten Erwägungen zu beachten, dass spätestens im Ausführungsprojekt und -gesuch diese geprüft würden und diese als formelle sowie materielle Bestandteile gälten. Es werde festgehalten, dass die Hinweise nicht abschliessend seien, und somit nicht auf sämtliche im ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu beachtenden baurechtlichen Vorschriften hingewiesen werde. In den nachfolgenden Erwägungen 1.5.1 bis