c) Die Gemeinde Köniz hielt in der verfahrensleitenden Verfügung vom 3. Februar 2025 fest, die BPK habe die drei Gestaltungspunkte (Einordnung des Gebäudes in die Umgebung, volumetrische Erscheinung und Fassadengestaltung) in der Sitzung vom 12. Dezember 2024 behandelt. Das Vorhaben sei negativ beurteilt worden – das Projekt müsse überarbeitet werden. Entsprechend erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit, das generelle Baugesuch anhand der Rückmeldung der BPK zu überarbeiten. Zudem führte die Gemeinde aus, falls die Projektänderung angestrebt werde, werde auf die untenstehenden Punkte hingewiesen.