b) Da die Behörden das Recht von Amtes wegen anzuwenden haben und insofern die Offizialmaxime gilt (Art. 20a VRPG33), besteht im Allgemeinen kein Anspruch, sich zur rechtlichen Beurteilung der Sachfragen noch besonders zu äussern.34 Beabsichtigt eine Behörde, für die Rechtsanwendung auf bisher nicht einbezogene oder erwähnte Sachverhaltsumstände oder Rechtsnormen abzustellen, mit deren Erheblichkeit die Beteiligten nicht rechnen mussten, so muss sie diesen vor Erlass der Verfügung bzw. des Entscheids das rechtliche Gehör gewähren (Art. 29 Abs. 2 BV35, Art. 26 Abs. 2 KV36, Art. 21 Abs. 1 VRPG).37