4. Rechtliches Gehör a) Des Weiteren macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Er moniert, die eigene Auffassung die Kinderspielplatzfläche betreffend habe er im Verfahren der Vorinstanz gar nicht einbringen können, sei ihm dieser Einwand doch erst mit dem Bauabschlag zur Kenntnis gebracht worden. Ihm sei zudem dadurch die Möglichkeit genommen worden, das Bauvorhaben in Bezug auf die Umgebungsgestaltung oder den Wohnungsmix anzupassen. Stattdessen sei das generelle Baugesuch kostenfällig abgewiesen worden.