15 BauG und Art. 42 ff. BauV). Vorliegend hat die Volumetrie des Bauvorhabens zwangsläufig Auswirkung auf die für Kinderspielplätze zur Verfügung stehende Fläche. Entsprechend muss bei der Beurteilung der volumetrischen Erscheinung des geplanten Mehrfamilienhauses mit Familienwohnungen auch geprüft werden, ob Aufenthalts- und Spielflächen noch im erforderlichen Umfang erstellt werden können. e) Es ist somit inhaltlich nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde Köniz im angefochtenen Bauabschlag vom 2. Juli 2025 geprüft hat, ob die Dimensionen des vorliegend zu beurteilenden Bauvorhabens verunmöglichen, die nötigen Aufenthalts- und Kinderspielplätze nachzuweisen.