d) Der Beschwerdeführer hat explizit die Einordnung des Gebäudes in die Umgebung, die volumetrische Erscheinung sowie die Fassadengestaltung zum Gegenstand des generellen Baugesuchs gemacht. Grundsätzlich war die Fläche der Kinderspielplätze demnach nicht zu beurteilen. Jedoch können die in einem generellen Baugesuch aufgeworfenen Beurteilungsgegenstände teils in Abhängigkeit von anderen Aspekten stehen. So zieht beispielweise die Erstellung eines Mehrfamilienhauses mit Familienwohnungen eine Verpflichtung zur Schaffung von Aufenthaltsbereichen und Kinderspielplätzen im Freien nach sich (vgl. Art. 15 BauG und Art.