c) Bei grösseren Bauvorhaben oder bei unklarer Rechtslage kann ein Gesuch um Erteilung einer generellen Baubewilligung gestellt werden (Art. 32d Abs. 1 BauG). Die generelle Baubewilligung kann die vorgesehene Nutzung, die Erschliessung des Baugrundstücks, die Lage und die äussere Gestaltung des Bauprojekts, dessen Einordnung in die Umgebung sowie ähnliche Einzelfragen zum Gegenstand haben (Art. 32d Abs. 2 BauG). Diese gesetzliche Aufzählung bezeichnet weder einen Mindestinhalt, noch ist sie abschliessend.30