Darauf habe sie sich in Erwägung 4.10 des angefochtenen Bauabschlags bezogen. Auch habe die Einhaltung der nötigen Spielplatzflächen sowohl Auswirkungen auf die Gestaltung des Aussenraums als auch auf die Gestaltung der geplanten Baukörper, weshalb die Frage zumindest einen engen Bezug zum generellen Baugesuch habe. Dass sie das Baugesuch als nicht bewilligungsfähig erweise, ergebe sich bereits aus den Erwägungen 4.1 bis 4.9.