Der Bauabschlag könne nach seiner Auffassung auch nur damit begründet werden, dass einer dieser Aspekte negativ zu beurteilen sei. Die Frage der Spielplatzflächen sei nicht Gegenstand des generellen Baugesuchs. Der Bauabschlag könne folglich auch nicht mit der behaupteten Unterschreitung der notwendigen Spielplatzflächen begründet werden.