a) Die Gemeinde Köniz begründet den Bauabschlag im angefochtenen Entscheid neben der Ästhetik auch damit, dass es die Dimensionen des vorliegend zu beurteilenden Bauvorhabens verunmöglichten, die nötigen Aufenthalts- und Kinderspielplätze im Sinne von Art. 15 BauG i.V.m. Art. 42 ff. BauV29 nachzuweisen. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, er habe ein generelles Baugesuch eingereicht, das die Aspekte der Einordnung des Gebäudes in die Umgebung, die volumetrische Erscheinung sowie die Fassadengestaltung zum Gegenstand gehabt habe. Der Bauabschlag könne nach seiner Auffassung auch nur damit begründet werden, dass einer dieser Aspekte negativ zu beurteilen sei.