wahrgenommen wird, was nicht nur ortsbilduntypisch ist, sondern auch der Planungsabsicht der Gemeinde Köniz widerspricht.28 Dass der Haupteingang des Neubaus zur H.________strasse ausgerichtet ist, ändert daran nichts. h) Nach dem Gesagten besteht für die BVD vorliegend kein Anlass, von der nachvollziehbaren und überzeugenden Beurteilung der BPK bzw. der Gemeinde Köniz abzuweichen. Die entsprechende Beurteilung der Gemeinde Köniz im angefochtenen Entscheid ist unter Berücksichtigung der Gemeindeautonomie somit vertretbar. 3. Begründung des Bauabschlags mit fehlender Fläche für Aufenthalts- und Kinderspielplätze