g) Auf dem Grundstück Köniz Grundbuchblatt Nr. F.________ steht zum heutigen Zeitpunkt ein Mehrfamilienhaus, welches auf der südöstlichen Parzellengrenze mit dem Gebäude auf der Parzelle Köniz Grundbuchblatt Nr. G.________ zusammengebaut ist und zusammen mit diesem eine bauliche und gestalterische Einheit bildet.23 Der Beschwerdeführer sieht nun vor, das Mehrfamilienhaus auf der Parzelle Köniz Grundbuchblatt Nr. F.________ abzubrechen und ein neues Mehrfamilienhaus mit insgesamt elf Wohnungen zu erstellen.