So sei im Raumplanungsbericht die Rede von der Aufwertung rückwärtiger Gebiete und nicht des rückwärtigen Raums, der direkt an eine Überbauung anschliesse bzw. sich auf derselben Parzelle befinde. Soweit die vorgeschriebenen Flächennachweise (namentlich Grünflächenziffer) und Geschossflächenziffern eingehalten seien, bestehe keine rechtliche Grundlage für weitergehende Beschränkungen.