Weiter hält er fest, die Auffassung der BPK, wonach die Bebaubarkeit der Liegenschaft eingeschränkt werden könne, um den «rückwärtigen» Raum freizuspielen», treffe ebenfalls nicht zu. Diese Auffassung lasse sich weder aus der Skizze 5.2 zu Art. 62 GBR (Anhang 1 GBR) noch aus dem Raumplanungsbericht zur Ortsplanungsrevision ableiten. So sei im Raumplanungsbericht die Rede von der Aufwertung rückwärtiger Gebiete und nicht des rückwärtigen Raums, der direkt an eine Überbauung anschliesse bzw. sich auf derselben Parzelle befinde.