e) Der Beschwerdeführer rügt, die Auffassung der BPK treffe nicht zu. Das Vorhaben sei aufgrund der Rückmeldungen der BPK mehrmals überarbeitet worden. Die nun vorgeschlagene Variante verzichte auf einen schrägen Übergang zum Nachbargebäude. Das Haus bilde zusammen mit dem Nachbargebäude auf der Parzelle Köniz Grundbuchblatt Nr. G.________ ein Ensemble. Die Fassadenfluchten, die Geschossebenen und die Dachränder des Nachbargebäudes würden im Bereich des Zusammenbaus übernommen.