Die geplante Gebäudeform mit der Erweiterung nach Nordosten führe nicht nur dazu, dass das Gebäude nicht mehr die H.________strasse säumend wahrgenommen werde, sondern auch dazu, dass das vorliegende Projekt zu voluminös wirke. Auch wenn die Materialisierung und Farbgestaltung der Fassade sorgfältig gewählt worden sei, erfülle das Bauvorhaben die Anforderungen von Art. 6 GBR15 nicht: Das geplante Vorhaben würde mit seiner 15 Baureglement der Gemeinde Köniz vom 23. September 2018, genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raum- ordnung (AGR) am 18. Mai 2020.