d) Nachdem der Beschwerdeführer trotz der abschlägigen Beurteilung seitens der BPK an seinem Bauvorhaben festgehalten hatte, erteilte die Gemeinde Köniz gestützt auf die Beurteilung der BPK vom 12. Dezember 2024 dem Bauvorhaben des Beschwerdeführers den Bauabschlag. Dabei führte die Gemeinde Köniz im Wesentlich aus, das Baugrundstück befinde sich an der H.________strasse und nehme – zusammen mit dem benachbarten Grundstück Köniz Grundbuchblatt Nr. G.________ von Kehrsatz herkommend – eine Pforten-Position ins Zentrum von Wabern ein. Die an die H.________strasse angrenzenden Gebäude bildeten im umliegenden Ortsbild eine unaufgeregte Randbebauung.