Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdebegründung vor, dass die Auffassung der BPK nicht zutreffe und die erforderliche Fläche für Kinderspielplätze eingehalten sei. Auch wenn er gemäss dem geäusserten Rechtsbegehren die Neubeurteilung durch die Vorinstanz verlangt, strebt er somit letztlich die Bewilligung für das generelle Baugesuch an. Das Rechtsbegehren kann in diesem Sinne interpretiert werden und genügt damit den formellen Anforderungen jedenfalls. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion