Vorliegend ist ein Bauabschlag ohne Bekanntmachung gestützt auf Art. 24 Abs. 2 BewD3 angefochten. Insofern liegt eine spezielle Situation vor.4 Ob das Stellen eines reinen kassatorischen Rechtsbegehrens diesfalls zulässig ist, kann vorliegend offenbleiben. Denn bei fehlendem reformatorischem Begehren kann auf die Begründung zurückgegriffen werden.5 Es genügt, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was in der Sache anbegehrt wird.6 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdebegründung vor, dass die Auffassung der BPK nicht zutreffe und die erforderliche Fläche für Kinderspielplätze eingehalten sei.