c) Der Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung vom 2. Juli 2025 sei aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Gemeinde Köniz hält bezüglich des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 5. September 2025 fest, bei der Beschwerde an die BVD handle es sich um ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 40 Abs. 3 BauG). Es sei daher fraglich, ob im vorliegenden Fall das rein kassatorische Rechtsbegehren zulässig sei. Zwar mache der Beschwerdeführer vorliegend auch eine Gehörsverletzung geltend, dies jedoch nur betreffend den Punkt der Kinderspielplätze.