3. Mit Entscheid vom 2. Juli 2025 erteilte die Gemeinde Köniz dem Beschwerdeführer den Bauabschlag. Dagegen reichte dieser am 31. Juli 2025 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Fortsetzung des Verfahrens. 1/17 BVD 110/2025/102