bezogen werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich somit als unbegründet. Im Übrigen muss das erforderliche Trink- und Brauchwasser nicht nur in ausreichender Menge, sondern auch in der vorgeschriebenen Qualität zur Verfügung stehen.15 Dabei muss die Qualität des Trinkwassers den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung entsprechen (Art. 8 Abs. 1 WVG). Somit ist auch nicht zu beastanden, dass die Vorinstanz die Trinkwasserqualität geprüft bzw. das Kantonale Laboratorium, Trink- und Badewasserinspektorat, beigezogen hat. 4. Kosten