Dass das Gebäude des Beschwerdeführers weiterhin an der Gemeindetrinkwasserversorgung angeschlossen sein wird und die Anschlussgebühren bezahlt wurden sowie die Nutzungsgebühren weiterhin bezahlt werden, ändert daran nichts. Da der Wortlaut von Art. 15 WVG somit klar und eindeutig ist, kann der Beschwerdeführer aus der vorgenommenen Auslegung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, dass das Bauvorhaben zu einer ungenügenden Erschliessung führen würde. Zwar stünde mit dem geplanten Bauvorhaben das Trink- und Brauchwasser weiterhin in ausreichender Menge zur Verfügung, doch würde dies von einer rechtswidrigen Anlage