15 Abs. 2 WVG). Sodann besteht diese Bezugspflicht, entgegen der Annahme des Beschwerdeführers, nicht nur für einen Teil des Trinkwassers, sondern für das gesamte Trinkwasser. Lediglich das Brauchwasser, das keine Trinkwasserqualität aufweisen muss, muss nicht von der kommunalen Wasserversorgung bezogen werden. Dass das Gebäude des Beschwerdeführers weiterhin an der Gemeindetrinkwasserversorgung angeschlossen sein wird und die Anschlussgebühren bezahlt wurden sowie die Nutzungsgebühren weiterhin bezahlt werden, ändert daran nichts.