d) Auch wenn das Bauvorhaben des Beschwerdeführers keine Wasserversorgung im Sinne von Art. 2 WVG darstellt, verpflichtet Art. 15 Abs. 1 WVG ausdrücklich die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, das Trink- und Brauchwasser, soweit dieses Trinkwasserqualität aufweisen muss, von der kommunalen Wasserversorgung zu beziehen. Nur für Gebäude, die im Zeitpunkt der Erschliessung bereits aus anderen Anlagen mit Trinkwasser versorgt werden, das den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung genügt, besteht diese Bezugspflicht nicht (Art. 15 Abs. 2 WVG).