beziehen. Die Bezugspflicht besteht auch für Brauchwasser, soweit dieses Trinkwasserqualität aufweisen muss (Art. 15 Abs. 1 WVG). Keine Bezugspflicht besteht bei Gebäuden, die im Zeitpunkt der Erschliessung bereits aus anderen Anlagen mit Trinkwasser versorgt werden, das den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung genügt (Art. 15 Abs. 2 WVG).