Nach Art. 1 Abs. 1 WVR12 sorgt in der Gemeinde Köniz die Gemeinde im Rahmen und nach Vorgaben der übergeordneten Gesetzgebung für die Versorgung der Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger mit Trink- und Brauchwasser, für die Trinkwasserversorgung in Notlagen sowie für den Hydrantenlöschschutz. Die Gemeinde ist verpflichtet bestehende Liegenschaften an die Wasserversorgung anzuschliessen (Art. 7 WVG). Sie hat den Wasserbezügerinnen und Wasserbezügern dauernd Trink- und Brauchwasser in ausreichender Menge abzugeben (Art. 14 Abs. 1 WVG). Besteht eine Wasserversorgung gemäss Art. 6 WVG, müssen alle Grundeigentümerinnen und -eigentümer im Versorgungsgebiet das Trinkwasser aus deren Anlage