Die Wasserversorgung samt Hydrantenlöschschutz gemäss der Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzgebung (FFG11) ist eine Gemeindeaufgabe (Art. 6 Abs. 1 WVG; vgl. auch Art. 21 Abs. 3 FFG). Die Gemeinden können diese Aufgabe anderen öffentlich- oder privatrechtlichen Organisationen übertragen, wobei diese hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten den Gemeinden gleichgestellt sind (Art. 6 Abs. 2 WVG). Nach Art. 1 Abs. 1 WVR12 sorgt in der Gemeinde Köniz die Gemeinde im Rahmen und nach Vorgaben der übergeordneten Gesetzgebung für die Versorgung der Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger mit Trink- und Brauchwasser, für die Trinkwasserversorgung in Notlagen sowie für den Hydrantenlöschschutz.