19 Abs. 1 RPG ist das Land unter anderem erschlossen, wenn die erforderlichen Wasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist. Die konkreten Anforderungen an die Erschliessung ergeben sich aus dem kantonalen Recht, wobei diese je nach der Nutzung, der die Erschliessung dienen soll, und den massgeblichen Umständen im Einzelfall verschieden sein können.9 Nach Art. 7 Abs. 1 BauG dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass das Baugrundstück auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Baus oder der Anlage, wenn nötig bereits bei Baubeginn, genügend erschlossen sein wird.