b) Bauvorhaben dürfen nur bewilligt werden, wenn das Baugrundstück erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG). Die Anforderungen an die Erschliessung ergeben sich sowohl aus dem Bun- des- als auch aus dem kantonalen Recht. Gemäss Art. 19 Abs. 1 RPG ist das Land unter anderem erschlossen, wenn die erforderlichen Wasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.