Diese Auslegung richte sich nach dem Zweck der Norm. Die Anschlusspflicht und die Wasserbezugspflicht seien Schutznormen für die öffentliche Infrastruktur der Wasserversorgung und sie sollten sicherstellen, dass nicht ein dritter Anbieter einem privaten zu anderen Konditionen Wasser liefern könne. Das Monopol schütze die Investition der Gemeinde, die mit den Anschlussgebühren gesichert würden. Das schliesse nicht aus, dass ein Privater – gerade im Rahmen der heutigen Dis- 7 Vgl. Konzept zur Trinkwasseraufbereitung mit Naturweiher vom 28. Juni 2023 und Baugesuch vom 19. September