Im Schreiben vom 18. November 2024 bringt der Beschwerdeführer vor, unter dem Titel der Erschliessung gehe es um das Verhältnis einer Parzelle zur öffentlichen Erschliessungsinfrastruktur und nicht darum, was auf der Parzelle selbst getan werde. Wer beispielweise sein Wasser mit Regenwassertonnen sammle, verstosse damit nicht schon gegen eine Erschliessungspflicht oder eine Wasserbezugspflicht. Sodann hält er fest, die unbestrittene Anschlusspflicht und die hier in Frage stehende Wasserbezugspflicht führten zur Auslegungsfrage von Art. 15 WVG. Diese Auslegung richte sich nach dem Zweck der Norm.