dass sein Bauvorhaben nicht unter die Definition der Wasserversorgung gemäss WVG falle (unter anderem würden mit dem Bauvorhaben keine Erschliessungsanlagen gemäss BauG erstellt, da das Gebäude schon über die Gemeindetrinkwasserversorgung erschlossen sei). Auch die Bezugspflicht von Art. 15 Abs. 1 WVG sei somit auf das Bauvorhaben nicht anwendbar. Eine gesetzliche Grundlage, die eine vollumfängliche Bezugspflicht vorsehen würde, bestehe nicht. Jedenfalls stimme das Bauvorhaben mit Art. 15 Abs. 1 WVG überein, da die Kosten der Erstellung der kommunalen Trinkwasserversorgung von ihm mittels Anschlussgebühr mitgetragen worden seien und auch weiterhin mitgetragen würden.