Die Anschlussgebühren seien ebenso bezahlt worden, wie Nutzungsgebühren bezahlt würden. Eine Erschliessungsfrage stelle sich gar nicht. Die Parzelle Köniz Grundbuchblatt Nr. F.________ werde auch nach der Realisierung des Bauvorhabens mit Trinkwasser bzw. Wasser erschlossen sein. Oder noch deutlicher: Die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens vorliegend mit der Thematik der Erschliessung zu verbinden, wie dies die Vorinstanz getan habe, sei doch einigermassen abenteuerlich und verletze Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG und Art. 7 Abs. 1 BauG. Im Weiteren rügt er, es sei offensichtlich, dass sein Bauvorhaben nicht unter die Definition der Wasserversorgung gemäss