a) Der Beschwerdeführer führt aus, wie schon den Wortlauten von Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG8 und Art. 7 Abs. 1 BauG zu entnehmen sei, gehe es bei der Frage der Erschliessung um die Erschliessung des Landes bzw. des Baugrundstücks, Parzelle Köniz Grundbuchblatt Nr. F.________. Man könne noch davon sprechen, dass die Nutzung erschlossen sein müsse, das sei aber für die seit langem bestehende gewerbliche und die ergänzte Wohnnutzung rechtlich korrekt und daran ändere sich auch nichts. Der Trinkwasseranschluss sei schon lange gebaut worden und sei in Betrieb. Die Anschlussgebühren seien ebenso bezahlt worden, wie Nutzungsgebühren bezahlt würden.