Sowohl dem Baugesuch als auch dem Schreiben vom 28. Juni 2023 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer die neu erstellte Aufstockung der G.________ autark mit Wasser versorgen will.7 Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt nach eigenem Gutdünken und im Widerspruch zu den aktenkundigen Feststellungen ergänzt hat, wird vom Beschwerdeführer nicht näher ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat somit den rechtserheblichen Sachverhalt richtig festgestellt. 3. Erschliessung und Bezugspflicht