d) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Ausführungen der Vorinstanz in Ziffer III/5 und 6.3 des angefochtenen Bauentscheids nicht, dass seine Liegenschaft nach der Realisierung des Bauvorhabens nicht mehr an die Gemeindetrinkwasserversorgung angeschlossen sein wird. Die Vorinstanz wiederholt im angefochtenen Entscheid lediglich die vom Beschwerdeführer im Baugesuch und im Schreiben vom 28. Juni 2023 gemachten Angaben. Sowohl dem Baugesuch als auch dem Schreiben vom 28. Juni 2023 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer die neu erstellte Aufstockung der G.____