b) Demgegenüber hält die Gemeinde Köniz fest, es treffe nicht zu, dass sie davon ausgegangen sei, das Gebäude des Beschwerdeführers werde von der kommunalen Trinkwasserversorgung abgehängt. Vielmehr sei sie aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Baugesuch davon ausgegangen, dass das Gebäude E.________ 581 – insbesondere die neu erstellten Wohnungen (Aufstockung) – hauptsächlich aus der geplanten privaten Trinkwasseraufbereitungsanlage versorgt werden solle, während bei Wassermangel weiterhin Wasser von der öffentlichen Wasserversorgung bezogen werden solle.