nach wie vor werde ein Anschluss an die Trinkwasserversorgung der Gemeinde bestehen. Mit der Annahme, dass seine Liegenschaft nach der Realisierung des Bauvorhabens nicht mehr an die Gemeindetrinkwasserversorgung angeschlossen sein werde, habe die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Die Vorinstanz ergänze den Sachverhalt sogar nach eigenem Gutdünken und im Widerspruch zu den aktenkundigen Feststellungen.