a) Der Beschwerdeführer bringt vor, in Ziffer III/5 des angefochtenen Entscheids führe die Vorinstanz sinngemäss aus, mit dem Bauvorhaben sei verbunden, dass kein Anschluss an die Gemeindetrinkwasserversorgung mehr gegeben sein werde. In Ziffer III/6.3 ziehe sie dann den Schluss, das Bauvorhaben sei deswegen nicht mehr genügend erschlossen. Unzutreffend sei, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers nach der Realisierung des Bauvorhabens nicht mehr an die Gemeindetrinkwasserversorgung angeschlossen sein werde. Dies sehe das Bauvorhaben gar nicht vor; nach wie vor werde ein Anschluss an die Trinkwasserversorgung der Gemeinde bestehen.